Technischer Hinweis Rohr-Sicherungsklappe RA 003

Bitte beachten Sie, dass der Einbau von Gittern, Eigenkonstruktionen, Rattenklappen, Bauteile mit Rattenklappe, mechanische Rückstauklappen oder Trichter in die fäkalienhaltige Abwasserleitung, beginnend  vom Anschluss-stutzen / -bogen, Abzweig, Fallleitung … bis zum öffentlichen Kanal, nach DIN 1986-100 i.V.m. DIN EN 12056-1 nicht erlaubt ist.

Lediglich sind elektronische Rückstauverschlüsse Typ 3 ( F ) nach DIN EN 13564 dort einzubauen.

www.dallmer.de/StausafeF    www.kessel.de

Durch Einbau unserer RA 003 Rohr-Sicherungsklappe in die fäkalienhaltige Abwasserleitung gefährden Sie damit Ihre Gebäudeversicherung.

In der DIN 12056-1 Punkt 3.2 Rohre und Formstücke, Punkt 3.2.1 Sanitärinstallation ist die fäkalienhaltige Abwasserleitung definiert, beginnend mit dem Anschlussstutzen / -bogen am WC-Becken und mit den weiterführenden Rohren und Formstücken Anschlussleitung, Abzweig, Abzweig mit Innenradius, Schmutzwasserfallleitung, Fallleitungsverzug und Grundleitung. Diese europäische Norm ist relevant für die deutsche Industrienorm 1986-100 Punkt 5.1.5 – Vermeidung von Ablagerungen, Selbstreinigung von Abwasserleitungen. Die DIN 1986-100 Punkt 5.1.5 bestimmt, dass eine Abwasserleitung so gebaut sein muss, um Ablagerungen innerhalb der Rohrleitung nicht zu begünstigen. Verschlüsse, Klappen, Barrieren und etwaige Eigenkonstruktionen müssten permanent offen stehen und dürfen nur bei Abwasserrückstau schließen. Auch Bauteile, die eine Erweiterung der Rohrleitung vorsehen sind ungeeignet, da sich in diesem Bereich durch das „ Gießkannenprinzip “ vermehrt Ablagerungen bilden.

Schlussfolgernd ist bezugnehmend zu unserer Rohr-Sicherungsklappe RA 003 festzustellen, dass der Einbau in eine fäkalienhaltige Abwasserleitung nicht gestattet ist, auch wenn diese zusätzlich fest installiert wird. Eine „unabhängige Prüfung“ für unsere Sicherungsklappe RA 003 nach DIN EN 997 beim TÜV Rheinland / LGA Würzburg ist für unser Unternehmen ausgeschlossen; wir waren und sind nicht bereit dort eine „Gefälligkeitsprüfung“,  entgegen deutschen und europäischen Industrienormen, die dann mit dem Begriff Zusatznutzen deklariert wird, durchzuführen.

Die Fa. InventTech GmbH arbeitet nach Treu und Glauben und schließt somit eine Gefährdung der Marktteilnehmer und Endverbraucher im Rahmen des deutschen 3-stufigen Vertriebsweges aus.

R. Hopfner
Dipl.-Betriebswirt
Ges-GF InventTech GmbH

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